Umweltverträglichkeit

Für Anlagen, die in der Anlage 1 des UVPG aufgeführt sind, muss in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach BImSchG nachgewiesen werden, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage keine schädlichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten sind.
Je nach Anlagentyp ist eine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine allgemeine bzw. standortbezogene Vorprüfung nach UVPG durchzuführen.
Leistungen
- allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG
- standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls § 7 Abs. 2 UVPG