Gewässerschutz

Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die Anforderungen zum Gewässerschutz zu beachten. Unabhängig davon, ob die Anlage dem BImSchG unterliegt oder nicht, kann bereits bei geringen Mengen wassergefährdender Stoffe eine Eignungsfeststellung nach § 63 WHG oder eine Anzeige nach § 40 AwSV erforderlich sein.
Bei bestehenden Anlagen ist die Anlagendokumentation nach § 43 AwSV ständig zu aktualisieren.
Beispiele für Anlagen, die der AwSV unterliegen:
- Betriebstankstelle oder Abfüllanlage
- Gebinde- oder Tanklager
- Produktionsanlage
- Vorlagebehälter für Betriebs- und Hilfsstoffe
- Kühlkreisläufe
Aber auch für die Rückhaltung von Löschwasser sind die Regelungen der AwSV zu beachten.
Leistungen
- Grundlagenermittlung und Anlagenabgrenzung
- Koordinierung der Fachplaner und Gutachter
- Behördenkontakt
- Genehmigungsmanagement
- Antrag auf Eignungsfeststellung nach § 63 WHG
- Anzeige nach § 40 AwSV
- Anlagendokumentation nach § 43 AwSV