Anlagensicherheit

Beim Umgang mit gefährlichen Stoffen nach Anhang I der 12. BImSchV (StörfallV oder auch Seveso-III-Richtlinie) ist zu prüfen, ob es sich aufgrund der Menge um einen Betriebsbereich der unteren oder oberen Klasse handelt.
Anlagen, die neu errichtet oder geändert werden und die Betriebsbereiche sind, müssen nach § 4 BImSchG genehmigt oder nach § 16a BImSchG geändert werden. Das gilt auch für Betriebsbereiche, die nicht genehmigungsbedürftig nach BImSchG sind. Hier ist eine Anzeige nach § 23a BImSchG oder § 23b BImSchG erforderlich.
Für den Betrieb der Anlagen sind dann unter anderem ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen und für Betriebsbereiche der oberen Klasse zusätzlich ein Sicherheitsbericht zu erstellen. Die Genehmigungsverfahren finden zum Teil unter Beteiligung der Öffentlichkeit statt.
Leistungen
- Grundlagenermittlung
- Koordinierung der Fachplaner und Gutachter
- Behördenkontakt
- Genehmigungsmanagement
- Genehmigungsverfahren nach § 4 bzw. 16a BImSchG
- Anzeige nach § 23a oder § 23b BImSchG